
Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Frankfurt am Main: Was muss ich unternehmen, wenn ich von meinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten habe und wie kann mich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht dabei unterstützen?
Wenn einem Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen wird, ist ihm unbedingt zu raten, dies zumindest im Rahmen einer Erstberatung durch einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt – im besten Fall durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht – prüfen zu lassen. Hierbei ist Eile geboten. Die 3-Wochenfrist zur Einlegung Kündigungsschutzklage muss unbedingt eingehalten werden.
Grundsätzlich ist einerseits zu unterscheiden zwischen der (fristgerechten) ordentlichen Kündigung und der fristlosen Kündigung – auch außerordentliche Kündigung genannt. Das Unterscheidungsmerkmal ist also, ob die Kündigung nach ihrem Inhalt und dem Willen des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis „per sofort“, im Augenblick des Zugangs beenden soll oder ob dieses erst mit Ablauf der vertraglich vereinbarten oder der gesetzlichen Kündigungsfrist enden soll.
Wirksamkeit der Kündigung und Chancen der Kündigungsschutzklage richten sich nach dem Kündigungsgrund.
Andererseits werden Kündigungen nach dem Kündigungsgrund unterschieden. Kündigungen können ausgesprochen werden als betriebsbedingte Kündigung, als personenbedingte Kündigung oder als verhaltensbedingte Kündigung. Bei der sogenannten Verdachtskündigung handelt es sich um einen Unterfall der verhaltensbedingten Kündigung. Die ordentliche Kündigung kann auf sämtliche der genannten Kündigungsgründe gestützt werden. Eine fristlose Kündigung kann hingegen nur auf verhaltensbedingte Gründe oder einen Verdacht gegründet werden. Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er diese nur in Ausnahmefällen begründen.
Muss der Arbeitgeber eine Kündigung begründen?
Im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht muss der Arbeitgeber die Kündigung rechtfertigen, also begründen. In der Kündigung selbst oder im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber dagegen noch keine Gründe angeben. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
Die erste ist die Kündigung eines Auszubildenden. Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses muss stets begründet werden, § 22 Abs. 3 BBiG. Die Angabe der Gründe im Kündigungsschreiben ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
Die zweite ist die Pflicht des Arbeitgebers gem. § 626 Abs. 2 BGB im Falle einer außerordentlichen Kündigung dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ein großer Anteil der durch Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen hat vor den Arbeitsgerichten keinen Bestand. Deshalb wird sich die arbeitsgerichtliche Überprüfung der Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage durch einen Rechtsanwalt in der Regel lohnen.
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