Recht am eigenen Bild: Schutz vor unbefugter Veröffentlichung

Recht am eigenen Bild: Schutz vor unbefugter Veröffentlichung

Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) gesetzlich verankert: Bildnisse einer Person dürfen ohne deren ausdrückliche Einwilligung weder verbreitet noch öffentlich zur Schau gestellt werden. In der Praxis wird dieses Persönlichkeitsrecht täglich tausendfach verletzt – auf Plattformen wie Facebook, Instagram, TikTok oder YouTube, wo Fotos und Videos oft unbedacht geteilt werden.  

Das unerlaubte Hochladen von Bildern oder Filmaufnahmen, auf denen eine Person erkennbar ist, stellt eine rechtswidrige Handlung dar – unabhängig davon, ob die Aufnahme öffentlich oder in einer geschlossenen Gruppe geteilt wird. Betroffene müssen nicht dulden, dass Fotos oder Videos von ihnen ohne Zustimmung im Internet kursieren und sich unkontrolliert verbreiten. Wer sein Recht am eigenen Bild durchsetzen möchte, hat rechtliche Handhabe – von der Abmahnung bis zur Unterlassungsklage. 

Das Recht am eigenen Bild wird jedoch nicht nur im Internet verletzt. Auch Printmedien wie Zeitungen und Zeitschriften missachten regelmäßig § 22 KUG, indem sie Artikel mit Fotos bebildern, ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen. Zwar beruft sich die Presse häufig auf § 23 Abs. 1 KUG, der in bestimmten Ausnahmefällen (etwa bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Personen des öffentlichen Lebens) eine Einwilligung entbehrlich macht. Doch dieser Verweis erfolgt in der Praxis oft zu Unrecht: § 23 KUG ist kein Freifahrtschein für die Presse, sondern eine eng auszulegende Ausnahme. Betroffene, deren Foto ohne Zustimmung in einer Zeitung oder Zeitschrift erschienen ist, können sich rechtlich wehren und auch gegen etablierte Medienhäuser vorgehen. 

Jetzt anfragen:

Die Grenzen der Bildberichterstattung: Wann ist eine Einwilligung entbehrlich? 

Die Rechtsprechung zur Bildberichterstattung ist komplex. Die Presse beruft sich oft auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, doch dieses muss stets gegen das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten abgewogen werden. Wir prüfen für Sie im Detail: 

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Handelt es sich wirklich um ein Ereignis von öffentlichem Interesse, oder dient die Aufnahme lediglich der Befriedigung von Neugier? 
  • Personen als Beiwerk: War Ihre Abbildung nur zufällig und nebensächlich neben einer Landschaft oder Örtlichkeit zu sehen? 
  • Bilder von Versammlungen: Wurden Sie als Teil eines Aufzuges oder einer ähnlichen Veranstaltung abgelichtet? 

Selbst wenn eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KUG vorliegt, darf die Verbreitung gemäß § 23 Abs. 2 KUG dennoch nicht erfolgen, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird, etwa durch Aufnahmen aus der Privatsphäre. 

Ihre Ansprüche bei einer Verletzung des Bildnisschutzes

Bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild sollte stets ein im Presse- und Äußerungsrecht erfahrener Rechtsanwalt konsultiert werden. Rechtsanwalt Felix Müller aus unserer Kanzlei prüft fachkundig, welche Ansprüche Ihnen zustehen, und setzt diese konsequent durch: 

  1. Unterlassungsanspruch: Wir erwirken die sofortige Einstellung der Verbreitung des Bild- oder Videomaterials, notfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. 
  2. Beseitigungsanspruch: Wir fordern die Löschung der Dateien von den Servern der Plattformen oder den Rückruf aus dem Handel. 
  3. Auskunftsanspruch: Wir klären für Sie, in welchem Umfang und über welche Kanäle das Bildmaterial verbreitet wurde. 
  4. Geldentschädigung (Schmerzensgeld): Bei schwerwiegenden Verletzungen der Intimsphäre oder unbefugter kommerzieller Nutzung setzen wir finanzielle Entschädigungsansprüche für Sie durch. 
  5. Aufwendungsersatz: Die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme hat in der Regel der Verletzer zu tragen. 

Ihr Experte:

Rechtsanwalt Felix Müller
Rechtsanwalt Felix Müller in Frankfurt am Main

Sprechen Sie uns an:

müller@kanzlei-neue-kraeme.de

Tätigkeitsfelder:

  • Presse- und Äußerungsrecht
  • Markenrecht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz

Das sagen unsere Mandanten:

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Neue Kräme

Warum juristische Expertise entscheidend ist 

Die Durchsetzung von Bildrechten gegenüber großen Medienhäusern oder Social-Media-Konzernen erfordert strategisches Geschick und fundierte Kenntnisse im Kunsturhebergesetz (KUG). Wir führen die notwendige Korrespondenz, verhandeln mit Plattformen und Verlagen und sorgen dafür, dass Ihre Privatsphäre konsequent gewahrt bleibt. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung im Presse- und Äußerungsrecht sowie im Umgang mit den spezifischen Haftungsregeln des KUG. 

Ihr Recht am eigenen Bild wurde verletzt? Wir helfen Ihnen. Jetzt kostenfreie Ersteinschätzung anfordern. 

Hohe Erfolgsaussichten

Wenn Sie einen Rechtsanwalt zu diesem Thema suchen, sollten Sie uns kontaktieren. Durch unsere Spezialisierung und langjährige Erfahrung können wir Sie optimal beraten. Ganz gleich ob außergerichtlich oder gerichtlich. Wir stehen an Ihrer Seite und unterstützen Sie effektiv!

Kostentransparenz

Bei uns erleben Sie keine Überraschungen! Wir sagen Ihnen im Vorfeld, was unsere anwaltlichen Leistungen kosten. 

Hervorragend bewertet

Wir legen Wert darauf, dass Sie mit unserer anwaltlichen Leistung zufrieden sind.

Vorsprung durch Legal Tech

Wir gehen mit der Zeit! Durch den Einsatz modernster Technologie können wir Ihr Mandat besonders effizient bearbeiten.

Jetzt anfragen:

Hier finden Sie uns:

Jetzt handeln – wir sind für Sie da

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Als Anwalt für Presse- und Äußerungsrecht prüfen wir Ihren Fall frühzeitig und setzen Ihr Recht am eigenen Bild bestmöglich durch. Vereinbaren Sie jetzt Ihre unverbindliche Erstberatung – gemeinsam klären wir, wie wir Ihre Rechte effektiv und durchsetzungsstark vertreten.

Top-Themen / News