Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige – was Unternehmer und Freiberufler wissen müssen

Erstattung kostenintensiver Behandlungsmaßnahmen in der PKV

Wer selbständig arbeitet, hat im Ernstfall ein Problem, das Angestellte so nicht kennen: keine oder nur sehr eingeschränkte gesetzliche Absicherung bei Berufsunfähigkeit. Die große Mehrheit der Selbständigen ist nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert. Wer weder pflicht- noch freiwillig in der GRV versichert ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 43 SGB VI nicht und hat damit keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente – fällt die Arbeitskraft weg, fällt das Einkommen ersatzlos weg.

Einige Selbständige unterliegen allerdings nach § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Rentenversicherungspflicht (z.B. Handwerker, Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen); für diese besteht dem Grunde nach ein Anspruch, soweit die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten und die allgemeine Wartezeit nach § 43 SGB VI erfüllt sind. Angehörige der freien Berufe sind häufig über berufsständische Versorgungswerke abgesichert, die eigene Berufsunfähigkeitsrenten vorsehen.

Laut GDV wird statistisch jeder vierte Erwerbstätige im Laufe seines Berufslebens berufsunfähig – häufigste Ursachen sind psychische Erkrankungen wie Burnout und Depression, gefolgt von Erkrankungen des Bewegungsapparats und Krebs.

Für Selbständige, Freiberufler und Unternehmer ohne ausreichende Absicherung bedeutet das: Ohne private Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es im Ernstfall keine oder nur eine unzureichende Auffanglösung – während Fixkosten, Kredite und Betriebsausgaben weiterlaufen.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Neue Kräme

Das Wichtigste in Kürze

  • Selbstständige sind bei Berufsunfähigkeit häufig nicht ausreichend gesetzlich abgesichert und sollten ihre private Berufsunfähigkeitsversicherung genau kennen.
  • Die Berufsunfähigkeit muss gegenüber dem Versicherer nachgewiesen werden. Entscheidend sind ärztliche Unterlagen und eine präzise Beschreibung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
  • Lehnt die Versicherung die Leistung ab oder verzögert die Bearbeitung, sollten Betroffene die Entscheidung rechtlich prüfen lassen.
  • Wir vertreten bundesweit Selbstständige bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Berufsunfähigkeitsversicherungen – außergerichtlich und vor Gericht.

Selbstständig ohne Berufsunfähigkeitsversicherung – welche Folgen drohen?

Selbständige ohne BU-Absicherung tragen ihr gesamtes Einkommensrisiko selbst – und das ist in der Praxis oft unterschätzt. Wer dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, verliert nicht nur Umsatz, sondern haftet weiterhin für laufende Fixkosten: Miete, Leasingverträge, Betriebsversicherungen, ggf. Personalkosten. Bei Einzelunternehmern und Freiberuflern, bei denen Umsatz und Arbeitskraft direkt gekoppelt sind, droht schnell die Insolvenz.

Hinzu kommt: Anders als Arbeitnehmer haben Selbständige keinen Anspruch auf Krankengeld aus der GKV – es sei denn, sie sind freiwillig gesetzlich versichert und haben entweder eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V abgegeben (Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit) oder einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V mit früherer Leistung gewählt. Wer privat versichert ist, erhält ohne separaten Krankentagegeldvertrag ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit keine laufende Ersatzleistung.

Private Rücklagen überbrücken kurzfristige Ausfälle – bei dauerhafter Berufsunfähigkeit reichen sie strukturell nicht aus. Wer dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, ohne eine entsprechende Absicherung zu haben, riskiert nicht nur den Verlust des Einkommens, sondern im schlimmsten Fall die gesamte wirtschaftliche Existenz.

Ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige sinnvoll?

Ja – und für die meisten Selbständigen ist sie die wichtigste Einzelabsicherung überhaupt. Der Grund: Anders als im Angestelltenverhältnis gibt es keine kollektive Absicherung, keine Lohnfortzahlung und in den meisten Fällen keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI, weil die erforderliche Versicherteneigenschaft und die Pflichtbeitragszeiten fehlen. Zu ergänzen ist: Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), der viele Selbständige nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Unternehmer angehören, schützt ausschließlich gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten – nicht gegen krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit allgemeiner Natur. Sie ist daher kein Ersatz für eine private BU-Versicherung.

Zentral beim Tarifvergleich ist das Prinzip der abstrakten Verweisung: § 172 Abs. 3 VVG ermöglicht es, vertraglich als zusätzliche Voraussetzung für die Leistungspflicht zu vereinbaren, dass der Versicherte auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die er auf Grund seiner Ausbildung und Fähigkeiten übernehmen könnte und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Von dieser Klausel machen viele günstigere Tarife Gebrauch – der Versicherer kann dann Leistungen verweigern, wenn der Versicherte theoretisch irgendeinen anderen Beruf ausüben könnte, unabhängig von Qualifikation oder Einkommensniveau.

Hochwertige Tarife verzichten ausdrücklich auf diese Klausel und leisten, sobald der versicherten Person ihr zuletzt ausgeübter Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer nicht mehr möglich ist (§ 172 Abs. 2 VVG). In der Praxis sehen die AVB der meisten Versicherer dabei vor, dass die Leistungspflicht einsetzt, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 % berufsunfähig ist – diese Schwelle ist jedoch keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine tarifliche Regelung in den AVB.

Weitere vertraglich relevante Punkte:

  • Nachversicherungsgarantie – Rentenerhöhung bei steigendem Einkommen ohne erneute Gesundheitsprüfung
  • Karenzzeit – je kürzer, desto früher setzt die Rentenzahlung ein
  • Rückwirkende Leistung – Zahlung ab BU-Eintritt, nicht erst ab Antragstellung
  • Meldefrist – viele Tarife sehen Meldefristen vor; eine verspätete Meldung kann Leistungsansprüche gefährden

Besonders für Freiberufler in wissensintensiven Berufen – Ärzte, Anwälte, Berater, IT-Selbständige – ist eine Absicherung ohne abstrakte Verweisung essenziell, da ihr Einkommen direkt an eine spezifische Tätigkeit gekoppelt ist. Für Angehörige der verkammerten freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) ist zudem zu beachten, dass berufsständische Versorgungswerke zwar eigene Berufsunfähigkeitsrenten vorsehen, deren Voraussetzungen und Leistungsniveau jedoch erheblich variieren und eine private Ergänzungsabsicherung häufig sinnvoll ist.

Welche Leistungen bietet eine private BU-Versicherung?

Kern jeder BU-Versicherung ist die monatliche BU-Rente – sie wird ausgezahlt, sobald die versicherten Voraussetzungen nach den AVB erfüllt sind, typischerweise wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann (tarifliche Regelung; gesetzliche Grundlage: § 172 Abs. 2 VVG). Darüber hinaus unterscheiden sich Tarife erheblich in Umfang und Qualität.

Standardleistungen guter Tarife:

  • Monatliche Rente ab 50 % Berufsunfähigkeit (tarifliche Schwelle), rückwirkend ab BU-Eintritt
  • Leistung bei psychischen Erkrankungen – Burnout, Depression, Angststörungen (heute häufigste BU-Ursache)
  • Verzicht auf abstrakte Verweisung nach § 172 Abs. 3 VVG – kein Verweis auf branchenfremde Vergleichsberufe
  • Nachversicherungsgarantie – Erhöhung der Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Einkommenssteigerung, Heirat oder Unternehmensgründung
  • Weltweiter Schutz – Leistung unabhängig vom Aufenthaltsland

Für Selbständige besonders relevant sind drei Zusatzoptionen: Die AU-Klausel (Arbeitsunfähigkeitsklausel) ermöglicht Leistungen bereits bei längerer Krankschreibung – ohne BU-Nachweis, je nach Tarif in der Regel nach sechs Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit. Selbständige in Gesundheitsberufen sollten zudem auf eine Infektionsklausel achten, die greift, wenn ein behördliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen wird. Darüber hinaus bieten manche Tarife einen separaten Unternehmerschutz, der laufende Betriebskosten absichert – unabhängig von der privaten BU-Rente.

Wenn die Versicherung nicht zahlt – häufige Probleme und rechtliche Unterstützung

BU-Versicherungen gehören zu den Produkten, bei denen Leistungsablehnungen besonders häufig vorkommen. Die typischen Streitpunkte in der Praxis:

Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung (§ 19 VVG): Versicherer versuchen im Leistungsfall, den Vertrag rückwirkend anzufechten – mit der Begründung, Vorerkrankungen seien bei Antragstellung nicht korrekt angegeben worden. Selbst unbewusste oder lange zurückliegende Erkrankungen können zum Anlass genommen werden. Zu beachten ist, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers voraussetzt, dass die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde; bei einfacher Fahrlässigkeit kommt lediglich Rücktritt in Betracht (§ 21 Abs. 1 VVG), und bei fehlendem Verschulden entfällt das Rücktrittsrecht des Versicherers gänzlich.

Bestreiten des BU-Grades: Der Versicherer erkennt die Berufsunfähigkeit nicht an oder stuft den Grad unter die im Tarif vereinbarte Leistungsschwelle (typischerweise 50 %) ein – obwohl die tatsächliche Einschränkung eindeutig ist. Maßgeblich ist dabei nach § 172 Abs. 2 VVG der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.

Nachprüfungsverfahren: Nach Leistungsbeginn prüft der Versicherer regelmäßig, ob die BU noch besteht – und stellt Leistungen ein, sobald eine auch nur theoretische Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit behauptet wird. Die Beweislast für den Wegfall der Berufsunfähigkeit trägt im Nachprüfungsverfahren der Versicherer.

In all diesen Fällen ist anwaltliche Unterstützung nicht nur sinnvoll, sondern oft entscheidend. Die Kanzlei Neue Kräme aus Frankfurt am Main vertritt Selbständige und Freiberufler bundesweit in BU-Streitigkeiten – von der ersten Leistungsablehnung bis zum Nachprüfungsverfahren.

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Hinweis/Disclaimer: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle und einzelfallbezogene Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Versicherungsbedingungen und der konkrete Sachverhalt. Bitte lassen Sie Ihre Unterlagen anwaltlich prüfen.

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Max Simon ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Frankfurt am Main. Er ist auf das private Versicherungsrecht spezialisiert und vertritt Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche gegenüber Versicherungen.

Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in der privaten Krankenversicherung sowie bei Berufs­unfähigkeits-, Kranken­tagegeld-, Lebens- und Rentenversicherungen. Darüber hinaus ist er im Verkehrs- und Verbraucherrecht tätig. Die Beratung erfolgt auf Deutsch und Englisch.