Krankentagegeld für Selbständige

Krankentagegeld für Selbstständige

Absicherung bei Krankheit – Rechte bei Streit mit der Versicherung

Selbständige tragen bei einer längeren Erkrankung ein deutlich höheres finanzielles Risiko als Arbeitnehmer. Während Angestellte nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber haben, entfällt dieser Schutz für Selbständige vollständig. Bereits wenige Wochen ohne Einnahmen können genügen, um private Lebenshaltungskosten, Miete, Kredite oder laufende Betriebsausgaben nicht mehr decken zu können. 

Kommt es zusätzlich zu Problemen mit der Krankentagegeldversicherung – etwa weil Leistungen abgelehnt, gekürzt oder eingestellt werden – stehen Betroffene schnell vor existenziellen Herausforderungen. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und Ansprüche konsequent durchzusetzen. 

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Das Wichtigste in Kürze

  • Selbständige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 EFZG – der Einkommensausfall beginnt ab dem ersten Krankheitstag.
  • Freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige erhalten Krankengeld nach § 44 SGB V ab dem 43. Krankheitstag (Beitragssatz 14,6 %); ein Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V ermöglicht einen früheren Leistungsbeginn ab Tag 1, 15 oder 22.
  • Privat Versicherte benötigen ein zusätzliches Krankentagegeld als eigenständigen Tarifbaustein gemäß § 192 Abs. 5 VVG.
  • Das Krankentagegeld darf die Höhe des Nettoeinkommens nicht überschreiten (Überversicherungsverbot nach § 200 VVG).
  • Ablehnung oder Kürzung durch den Versicherer sind nicht automatisch rechtmäßig – anwaltliche Prüfung lohnt sich in vielen Fällen.

Was ist Krankentagegeld für Selbständige?

Das Krankentagegeld ist eine tägliche Geldleistung, die ausgezahlt wird, sobald ein Versicherter aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig ist und dadurch Einnahmen ausfallen. Für Selbständige ist es das zentrale Instrument zur Einkommenssicherung im Krankheitsfall. 

Die Leistung wird entweder von privaten Krankenversicherungen (als Tarifbaustein nach § 192 Abs. 5 VVG) oder von gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen von Wahltarifen nach § 53 Abs. 6 SGB V angeboten. Anspruch auf gesetzliches Krankengeld nach § 44 SGB V besteht für Selbständige ohne Wahltarif in der Regel nicht. 

Unterschied zu Arbeitnehmern

 

Arbeitnehmer 

Selbständige 

Tag 1–42 (6 Wochen) 

Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 EFZG) 

Kein gesetzlicher Schutz – private Krankentagegeldversicherung (KTG) oder GKV-Wahltarif erforderlich 

Ab Tag 43 

Das gesetzliche Krankengeld ist auf 70 % des Bruttoeinkommens begrenzt und unterliegt den jeweils geltenden gesetzlichen Höchstgrenzen. 

GKV-Wahltarif möglich (je nach Tarif ab Tag 1, 15 oder 22); private KTG gemäß vertraglich vereinbarter Karenzzeit 

Höchstdauer 

GKV-Krankengeld für maximal 78 Wochen je Erkrankung (§ 48 SGB V) 

Private Krankentagegeldversicherung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit 

Gesetzliche Absicherung: Wahlerklärung und Wahltarif

Für freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige gibt es zwei Wege zur gesetzlichen Absicherung im Krankheitsfall.

Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V: Selbständige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 SGB V). Sie können jedoch gegenüber ihrer Krankenkasse erklären, dass die Mitgliedschaft den Krankengeldanspruch umfassen soll. Nach Abgabe dieser Wahlerklärung entsteht der Anspruch auf Krankengeld ab dem Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 4 SGB V). Mit der Wahlerklärung wechselt der Beitragssatz vom ermäßigten Satz von 14,0 % (§ 243 SGB V, für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch) auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (§ 241 SGB V).

Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V: Wer Krankengeld bereits vor der 7. Woche erhalten möchte, kann zusätzlich oder alternativ einen Krankengeldwahltarif seiner Krankenkasse wählen. Der konkrete Leistungsbeginn (z.B. ab Tag 1, 15 oder 22) wird in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse bestimmt und ist daher nicht bundeseinheitlich festgelegt. Für diesen Tarif wird ein individueller Zusatzbeitrag erhoben, der nicht zum allgemeinen Beitragssatz gehört und vom Mitglied allein zu tragen ist.

Private Absicherung: KTG nach § 192 Abs. 5 VVG

Privatversicherte sowie Selbständige mit höherem Einkommensbedarf schließen eine private Krankentagegeldversicherung als zusätzlichen Tarifbaustein ab. Der vereinbarte Tagessatz kann individuell festgelegt werden, darf jedoch das durchschnittliche Nettoeinkommen nicht übersteigen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 (Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung), der bestimmt, dass maximal das berufliche Nettoeinkommen versicherbar ist. Versicherer prüfen die Einkommensverhältnisse im Leistungsfall anhand von Steuerbescheiden, BWA und Bilanzen – in der Regel der letzten drei Jahre.

Krankentagegeld berechnen: So ermitteln Sie den richtigen Tagessatz

Die Festlegung des richtigen Tagessatzes ist eine der häufigsten Fehlerquellen. Wer zu niedrig versichert ist, hat im Leistungsfall eine Versorgungslücke. Wer zu hoch versichert ist, riskiert eine Reduzierung durch den Versicherer, da nach § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 das Krankentagegeld das tatsächliche Nettoeinkommen nicht übersteigen darf.

💡 Berechnungsformel: Monatliches Nettoeinkommen ÷ 30 = empfohlenes Krankentagegeld pro Tag

Zusätzlich sollten Selbständige folgende laufende Kosten in die Kalkulation einbeziehen: 

  • Private Lebenshaltungskosten (Miete, Lebensmittel, Versicherungen) 
  • Betriebskosten: Büromiete, Leasing, Software-Abonnements 
  • Mitarbeitergehälter (laufen im Krankheitsfall weiter) 
  • Steuerliche Vorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträge 
  • Kreditraten und Leasingverpflichtungen 

Aktuelle Orientierungswerte 

Monatl. Nettoeinkommen 

KTG-Tagessatz (empfohlen) 

Beitrag ca. (ab 15. Tag) 

2.500 € 

ca. 85 €/Tag 

ca. 25–30 €/Monat 

3.500 € 

ca. 115 €/Tag 

ca. 35–45 €/Monat 

5.000 € 

ca. 165 €/Tag 

ca. 50–65 €/Monat 

7.500 € 

ca. 250 €/Tag 

ca. 80–110 €/Monat 

10.000 € 

ca. 330 €/Tag 

ca. 120–160 €/Monat 

Hinweis: Beiträge variieren je nach Versicherer, Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Karenzzeit. Die Angaben sind Richtwerte ohne Gewähr. 

Karenzzeit: Ab welchem Tag zahlt die Versicherung? 

Die Karenzzeit bestimmt, ab welchem Krankheitstag Leistungen erbracht werden. Je kürzer die Karenzzeit, desto höher der Beitrag. Die richtige Wahl hängt von den persönlichen Rücklagen und den monatlichen Fixkosten ab. 

Karenzzeit 

Geeignet für 

Hinweis 

Ab Tag 3 

Solo-Selbständige ohne Rücklagen 

Höchster Beitrag; maximaler Schutz 

Ab Tag 8 

Freelancer, Handwerker, Berater 

Kurzausfälle selbst tragen; gut für KTG als Kernschutz 

Ab Tag 15 

Häufigste Wahl; ausgewogenes Verhältnis 

Empfohlen bei ca. 2 Wochen Rücklagen 

Ab Tag 22 

Unternehmer mit ausreichend Liquidität 

Deutlich günstigerer Beitrag 

Ab Tag 43 

Kombination mit GKV-Wahltarif 

Niedrigster Beitrag; hohes Eigentägerrisiko 

Häufige Fehler bei der Absicherung

Viele Streitigkeiten mit Versicherern entstehen bereits bei der Festlegung der Versicherungssumme oder später durch veränderte Einkommensverhältnisse. 

Erstattung kostenintensiver Behandlungsmaßnahmen in der PKV

Typische Fehler sind: 

  • Betriebskosten bei der Tagessatzberechnung nicht berücksichtigt
  • Einkommen zu hoch angesetzt – führt zu Kürzung nach § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 im Leistungsfall
  • Veränderungen der Einkommenssituation nicht an den Versicherer gemeldet
  • Krankentagegeld über Jahre nicht an angestiegene Kosten angepasst
  • Karenzzeit zu lang gewählt ohne ausreichende Liquiditätsreserve
  • Vorerkrankungen im Antrag nicht vollständig angegeben – Anfechtungsrisiko nach § 19 VVG
  • Bei GKV-Versicherten: keine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V abgegeben und damit keinen Krankengeldanspruch begründet

💡 Wichtig: Wer seinen Versicherungsschutz nicht regelmäßig prüft, riskiert im Leistungsfall eine erhebliche Unterdeckung.

Bei schwankenden Einnahmen sollte die Absicherung jährlich angepasst werden. 

Wichtige Rechtsgrundlagen im Überblick

Norm

Bedeutung für Selbständige

§ 3 EFZG

Lohnfortzahlungsanspruch – gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für Selbständige

§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V

Krankengeld in der GKV – für Selbständige nur nach Abgabe einer Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse; Leistungsbeginn ab Beginn der 7. Woche (Tag 43)

§ 46 Satz 4 SGB V

Entstehungszeitpunkt des Krankengeldanspruchs für Selbständige nach Wahlerklärung: ab Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit

§ 48 SGB V

Höchstbezugsdauer GKV-Krankengeld: 78 Wochen je Erkrankung innerhalb von 3 Jahren

§ 53 Abs. 6 SGB V

Krankengeldwahltarife der GKV – ermöglichen früheren Leistungsbeginn gegen individuellen Zusatzbeitrag; konkrete Leistungszeitpunkte satzungsabhängig

§ 241 SGB V

Allgemeiner Beitragssatz (14,6 %) – gilt für Mitglieder mit Krankengeldanspruch (nach Wahlerklärung)

§ 243 SGB V

Ermäßigter Beitragssatz (14,0 %) – gilt für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch

§ 192 Abs. 5 VVG

Rechtsgrundlage der privaten Krankentagegeldversicherung

§ 200 VVG

Bereicherungsverbot: Bei Ansprüchen gegen mehrere Erstattungsverpflichtete darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen (Koordination mehrerer Leistungsträger)

§ 4 Abs. 2 MB/KT 2009

Begrenzung des Krankentagegeldes auf das berufliche Nettoeinkommen; Überschreitung berechtigt den Versicherer zur anteiligen Kürzung

§ 19 VVG

Anzeigepflicht bei Vertragsschluss: Vorerkrankungen müssen vollständig angegeben werden

§ 28 VVG

Obliegenheiten: Verletzung kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen

§ 15 MB/KT 2009

Beendigung des Versicherungsverhältnisses, u.a. bei Berufsunfähigkeit, Rentenbezug oder Ende der Berufstätigkeit

 

Krankentagegeld abgelehnt oder gekürzt – wann lohnt sich ein Anwalt?

Nicht jede Ablehnung oder Einstellung des Krankentagegeldes durch die Versicherung ist rechtmäßig. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Versicherer Leistungen wegen angeblich fehlender Arbeitsunfähigkeit, einer behaupteten Berufsunfähigkeit, unvollständiger Unterlagen oder vermeintlicher Obliegenheitsverletzungen nach § 28 VVG verweigern. 

Besonders problematisch wird es, wenn die Versicherung das Krankentagegeld nach Monaten der Zahlung plötzlich einstellt oder rückwirkend bereits ausgezahlte Leistungen zurückfordert. Viele Versicherte gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Entscheidung des Versicherers endgültig ist. 

Typische Fallkonstellationen 

  • Versicherung verweigert Zahlung wegen angeblich fehlender Arbeitsunfähigkeit 
  • Leistungseinstellung nach § 15 MB/KT wegen behaupteter Berufsunfähigkeit 
  • Kürzung des Tagessatzes aufgrund gesunkenen Einkommens (§ 200 VVG) 
  • Anfechtung des Vertrages wegen vorgeworfener falscher Gesundheitsangaben (§ 19 VVG) 
  • Zurückforderung bereits ausgezahlter Leistungen 
  • Ablehnung wegen behaupteter Obliegenheitsverletzung (§ 28 VVG) 
  • Gutachten des Versicherers zweifelt Arbeitsunfähigkeit an 

Warum schnelles Handeln wichtig ist?

Nach einer Ablehnung oder Leistungseinstellung laufen Fristen für Widersprüche, Stellungnahmen und gerichtliche Schritte. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung hilft, Beweise zu sichern, medizinische Unterlagen auszuwerten und Fehler im Vorgehen des Versicherers aufzudecken. Wer die Entscheidung ungeprüft akzeptiert, riskiert den Verlust erheblicher Ansprüche.

Jetzt Anspruch prüfen lassen 

Wenn Sie vermuten, dass Ihr Krankentagegeld zu Unrecht abgelehnt, gekürzt oder eingestellt wurde, sollten Sie Ihre Situation nicht ungeprüft lassen. Lassen Sie Ihren Anspruch professionell prüfen und sichern Sie Ihre Rechte gegenüber der Versicherung.

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FAQ: Häufige Fragen 

Nicht automatisch. Freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige haben nach § 44 Abs. 2 SGB V grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie können diesen jedoch begründen, indem sie gegenüber ihrer Krankenkasse eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V abgeben. Der Krankengeldanspruch entsteht dann ab Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 4 SGB V). Wer Krankengeld bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten möchte, kann zusätzlich einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V seiner Krankenkasse wählen; die konkreten Leistungszeitpunkte richten sich nach der Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Privatversicherte müssen ein Krankentagegeld als separaten Baustein nach § 192 Abs. 5 VVG vereinbaren.

Das hängt von der vereinbarten Karenzzeit ab. Üblich sind Karenzzeiten von 3, 8, 15, 22 oder 43 Tagen. Je früher die Leistung beginnt, desto höher ist der Monatsbeitrag. Bei GKV-Versicherten mit Wahlerklärung (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) beginnt das Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche. Ein Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V kann einen früheren Beginn ermöglichen; der konkrete Zeitpunkt richtet sich nach der Satzung der Krankenkasse.

Das Krankentagegeld darf gemäß § 200 VVG das tatsächliche Nettoeinkommen nicht überschreiten. Als Berechnungsgrundlage gilt der durchschnittliche Tagesverdienst der letzten zwölf Monate. Liegt die vereinbarte Absicherung darüber, ist der Versicherer berechtigt, den Tagessatz entsprechend zu kürzen. 

Versicherer prüfen im Leistungsfall die Einkommensverhältnisse der letzten drei Jahre anhand von Steuerbescheiden, Bilanzen und BWA. Ist das Einkommen gesunken, wird der Tagessatz anteilig gekürzt (§ 4 Abs. 2 MB/KT 2009). Diese Kürzung ist nicht immer rechtmäßig – insbesondere wenn der Rückgang temporäre Gründe hat – und sollte anwaltlich geprüft werden.

Bei privat Versicherten zählen Beiträge zur Krankentagegeldversicherung als Vorsorgeaufwendungen. Sie sind im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG steuerlich ansetzbar. Bei gesetzlich Versicherten sind die Beiträge für den Wahltarif im Rahmen der allgemeinen Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Eine steuerliche Einzelfallprüfung durch einen Steuerberater wird empfohlen.

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Hinweis/Disclaimer: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle und einzelfallbezogene Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Versicherungsbedingungen und der konkrete Sachverhalt. Bitte lassen Sie Ihre Unterlagen anwaltlich prüfen.

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Max Simon ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Frankfurt am Main. Er ist auf das private Versicherungsrecht spezialisiert und vertritt Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche gegenüber Versicherungen.

Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in der privaten Krankenversicherung sowie bei Berufs­unfähigkeits-, Kranken­tagegeld-, Lebens- und Rentenversicherungen. Darüber hinaus ist er im Verkehrs- und Verbraucherrecht tätig. Die Beratung erfolgt auf Deutsch und Englisch.