Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 04.07.2017 (Az.: BGH XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden, dass auch Unternehmer die von ihnen im Rahmen eines abgeschlossenen Darlehensvertrages gezahlten Bearbeitungsgebühren zurückverlangen können. Vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war diese Frage sehr umstritten. Verschieden Oberlandesgerichte hatten die Ansicht vertreten, dass die zu Verbraucherdarlehen bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 170/12) nicht auf Unternehmerdarlehen anwendbar ist. Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof nun eine klare Absage erteilt.

Eine Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen (Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/12) und in Bausparverträgen (Urteil vom 8.11.2016, XI ZR 552/15) sieht der BGH bereits seit längerer Zeit für unzulässig an.

Voraussetzung für den Rückerstattungsanspruch ist lediglich, dass dieser noch nicht verjährt ist, was bei Bearbeitungsgebühren, welche vor dem 31.12.2013 gezahlt worden sind, regelmäßig der Fall sein wird. Folglich stehen Ihre Chancen sehr gut, wenn Sie Bearbeitungsgebühren im Zeitraum  01.01.2014 – heute gezahlt haben, wobei es unerheblich ist, ob diese im Rahmen eines Verbraucherkredites, Unternehmerkredites oder eines Bausparvertrages seitens der Bank erhoben worden sind.

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