Rechtsanwalt Arbeitsrecht -Verhaltensbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung - als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei stehen wir Ihnen zur Seite!
Rechtsanwalt Arbeitsrecht -Verhaltensbedingte Kündigung: Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht zum Thema betriebsbedingte Kündigung? Wir sind auf das Arbeitsrecht spezialisiert und können Sie gerne rund um das Thema Kündigung und Kündigungsschutz beraten. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Besonderheiten einer verhaltensbedingten Kündigung. Hier sollte man nicht zögern und sich sofort kompetente Unterstützung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei suchen. Eine anwaltliche Vertretung durch Experten entscheidet oft über Sieg oder Niederlage im Prozess. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
Eine verhaltensbedingte Kündigung stützt sich – wie der Name schon sagt – auf den Vorwurf eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Die verhaltensbedingte Kündigung knüpft an eine regelmäßig schuldhafte (vorsätzlich oder fahrlässig) begangene Vertragsverletzung des Arbeitnehmers an. Die verhaltensbedingte Kündigung setzt ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers voraus.
Was sind die Voraussetzungen einer (wirksamen) verhaltensbedingten Kündigung?
Regelmäßig ist vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Ein einzelner Verstoß kann aber auch so schwer wiegen, dass es ausnahmsweise keiner Abmahnung bedarf (Vertragsverletzung stellt eine Straftat dar).
Wie so oft im Arbeitsrecht kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalles an. Es muss stets geprüft werden, ob die Kündigung formell und materiell wirksam ist. Hierbei können wir Sie natürlich gerne unterstützen!
Wichtig: Es gilt eine Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Klage
Von erheblicher praktischer Relevanz ist die Beachtung der Drei-Wochen-Frist gemäß § 4 Satz 1 KSchG. Danach muss die Klage zwingend innerhalb von drei Wochen nach deren Erhalt (juristisch spricht man hier vom sogenannten „Zugang“) erhoben werden. Wird diese Frist versäumt regelt das Gesetz völlig unmissverständlich die rechtlichen Folgen: Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Dann kann auch gegen eine evident unwirksame Kündigung nichts mehr unternommen werden. Von daher ist die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist für Arbeitnehmer elementar.
In vielen Fällen können wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung anbieten!
In den allermeisten Fällen können wir Ihnen zum Thema Kündigung eine kostenlose Ersteinschätzung anbieten. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, natürlich völlig unverbindlich und kostenlos! Kosten entstehen erst, wenn wir zuvor darauf hingewiesen haben. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!
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