Recht am eigenen Bild (Fotos, Bilder, Filme)

Fachanwalt für Versicherungsrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Das Recht am eigenen Bild findet seine Gesetzesgrundlage in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG), wonach Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. In Zeiten von Facebook, Instagram, TikTok, YouTube und Co. wird das besagte Recht allein in Deutschland täglich tausendfach verletzt.

Veröffentlichung von Bildern ohne Einwilligung ist rechtswidrig

Ohne Einwilligung des Abgebildeten stellt das Hochladen und Einstellen von Bildern und Filmen, auf welchen die gezeigte Person zu erkennen ist, eine rechtswidrige Handlung dar. Niemand muss es hinnehmen, dass Fotos oder sogar Filme von ihm ohne seine Zustimmung im Internet kursieren und sich unkontrolliert verbreiten.    

Verletzungen auch in Printmedien und Presse

Aber nicht nur im Internet wird das Recht am eigenen Bild regelmäßig verletzt. Auch viele Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften etc.) missachten die Vorschrift des § 22 KUG und bebildern ungefragt Artikel ohne die Einwilligung der auf den Fotos abgebildeten Personen. Auch wenn sich die Presse gerne auf § 23 Abs. 1 KUG, nach welchem in den dort genannten Ausnahmefällen eine Einwilligung entbehrlich ist (z.B. bei einem Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte), beruft, erfolgt dieser Hinweis in vielen Fällen zu Unrecht und stellt auch keinen Freifahrtsschein für die Presse dar.     

Anwaltliche Unterstützung bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild sollte daher stets ein im Presse- und Äußerungsrecht erfahrener Rechtsanwalt konsultiert werden. Rechtsanawalt Felix Müller aus unserer Kanzlei prüft für Sie gerne, ob Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Geldentschädigungsansprüche Ihnen zustehen. 

Ihre Ansprüche bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Wurde Ihr Recht am eigenen Bild verletzt, stehen Ihnen regelmäßig folgende Ansprüche zu:

  • Unterlassungsanspruch
    → Entfernung der Bilder sowie zukünftiges Verbot der Veröffentlichung
  • Auskunftsanspruch
    → Informationen über Urheber, Verbreitung und Umfang der Nutzung
  • Aufwendungsersatz
    → Erstattung der notwendigen Kosten, insbesondere Anwaltskosten
  • Geldentschädigung (Schadensersatz)
    → finanzieller Ausgleich bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung

Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte anwaltlich geprüft werden.

Ablauf / Vorgehen bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Nach einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild sollte zunächst eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfolgen. Anschließend wird regelmäßig eine Abmahnung ausgesprochen, mit der die betroffene Person zur Unterlassung und Entfernung der Inhalte aufgefordert wird. Parallel können Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, um den Umfang der Veröffentlichung zu klären.

Sofern erforderlich, werden die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt. Ziel ist es, die rechtswidrige Nutzung schnell zu beenden und Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung effektiv durchzusetzen.    

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  • Presse- und Äußerungsrecht
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  • Gewerblicher Rechtsschutz

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FAQ 

Grundsätzlich dürfen Bilder nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Ausnahmen gelten nach § 23 KUG, etwa bei Personen der Zeitgeschichte oder bei Bildern von Versammlungen.

In diesem Fall liegt regelmäßig eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor. Sie können insbesondere die Löschung der Bilder, einen Unterlassungsanspruch sowie ggf. Schadensersatz geltend machen.

Ja. Auch auf Plattformen wie Facebook, Instagram oder TikTok dürfen Bilder grundsätzlich nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden.

Betroffene können unter anderem Unterlassung, Auskunft, Aufwendungsersatz und Geldentschädigung verlangen. Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, hängt von den konkreten Umständen ab.

Die Höhe der Geldentschädigung hängt insbesondere von der Schwere der Verletzung, der Reichweite der Veröffentlichung und den Umständen des Einzelfalls ab.

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