Recht am eigenen Bild (Fotos, Bilder, Filme)
Das Recht am eigenen Bild findet seine Gesetzesgrundlage in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG), wonach Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. In Zeiten von Facebook, Instagram, TikTok, YouTube und Co. wird das besagte Recht allein in Deutschland täglich tausendfach verletzt. Ohne Einwilligung des Abgebildeten stellt das Hochladen und Einstellen von Bildern und Filmen, auf welchen die gezeigte Person zu erkennen ist, eine rechtswidrige Handlung dar. Niemand muss es hinnehmen, dass Fotos oder sogar Filme von ihm ohne seine Zustimmung im Internet kursieren und sich unkontrolliert verbreiten.
Aber nicht nur im Internet wird das Recht am eigenen Bild regelmäßig verletzt. Auch viele Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften etc.) missachten die Vorschrift des § 22 KUG und bebildern ungefragt Artikel ohne die Einwilligung der auf den Fotos abgebildeten Personen. Auch wenn sich die Presse gerne auf § 23 Abs. 1 KUG, nach welchem in den dort genannten Ausnahmefällen eine Einwilligung entbehrlich ist (z.B. bei einem Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte), beruft, erfolgt dieser Hinweis in vielen Fällen zu Unrecht und stellt auch keinen Freifahrtsschein für die Presse dar.
Bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild sollte daher stets ein im Presse- und Äußerungsrecht erfahrener Rechtsanwalt konsultiert werden. Rechtsanawalt Felix Müller aus unserer Kanzlei prüft für Sie gerne, ob Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Geldentschädigungsansprüche Ihnen zustehen.
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