Eingriffe in die Privat- und Intimsphären
Die „Klatschpresse“ vertritt regelmäßig die rechtswidrige Ansicht, dass sie Personen bis in deren Schlafzimmer folgen und darüber in den Medien berichten dürften. Diese Auffassung ist unzutreffend. Berichterstattungen über Ihre Intimsphäre – über prominente oder nicht prominente Person – sind stets unzulässig und Ihnen stehen insbesondere Unterlassungsansprüche zu, welche aufgrund der Eilbedürftigkeit auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden können bzw. durchgesetzt werden sollten.
Aber nicht nur in der Presse ist die Verbreitung, von die die Intimsphäre betreffenden Informationen rechtswidrig. Die öffentliche Zugänglichmachung solcher Berichte auf sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, TikTok, YouTube etc.) über Whats App oder E-Mail oder auf anderen Kommunikationswegen ist rechtlich nicht gestattet und kann erfolgreich verfolgt werden.
Sollten Sie Opfer eines solchen Angriffs auf die Intimsphäre geworden sein, unterstützt Sie Rechtsanwalt Felix Müller als im Medienrecht erfahrener Rechtsanwalt gerne bei der schnellstmöglichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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- Presse- und Äußerungsrecht
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