Unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen
Das Aufstellen und die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen sind unzulässig. Niemand muss es hinnehmen, dass über ihn Unwahrheiten oder Beleidigungen in der Öffentlichkeit verbreitet werden. Es handelt sich um allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen welche der Verletzte sich zur Wehr setzen kann. Insbesondere in den sozialen Medien (z.B. Facebook, Instagram, Twitter und Co.), aber auch in Zeitungen, Zeitschriften oder Newslettern stehen solche Rechtsverletzungen an der Tagesordnung. Die Reputation des Verletzten ist in Gefahr, weshalb schnellstmöglich – gegebenenfalls durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung – gehandelt werden muss.
Mögliche Ansprüche, welche dem Verletzten neben dem Unterlassungsanspruch zustehen, sind ein Anspruch auf Auskunft, auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen und im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung. Welche Ansprüche im konkreten Einzelfall dem Verletztem zustehen und welches die taktisch intelligenteste prozessuale Vorgehensweise ist, sollten Sie mit einem erfahrenen Rechtsanwalt im Presse- und Äußerungsrecht überprüfen lassen.
Neben dem Zivilrecht bietet auch das Strafrecht Möglichkeiten gegen den Rechtsverletzer vorzugehen. Neben den geläufigen Straftatbeständen der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung existieren auch andere, eher unbekannte Straftatbestände wie
Rechtsanwalt Felix Müller von der Kanzlei Neue Kräme berät Sie gerne und unterstützt Sie mit seinem Fachwissen im Bereich Medienrecht.
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