Rechtsanwalt Arbeitsrecht - Betriebsbedingte Kündigung

Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main

Betriebsbedingte Kündigung - als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei stehen wir Ihnen zur Seite!

Rechtsanwalt Arbeitsrecht – Betriebsbedingte Kündigung: Sie suchen einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht zum Thema betriebsbedingte Kündigung? Wir sind auf das Arbeitsrecht spezialisiert und können Sie gerne rund um das Thema Kündigung und Kündigungsschutz beraten. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Besonderheiten einer betriebsbedingten Kündigung. Hier sollte man nicht zögern und sich sofort kompetente Unterstützung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei suchen. Eine anwaltliche Vertretung durch Experten entscheidet oft über Sieg oder Niederlage im Prozess. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. 

Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Eine Kündigung kann auch auf betriebliche Gründe gestützt werden. Das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers muss zurücktreten, wenn dringende betriebliche Interessen dies erfordern.

Eine betriebsbedingte Kündigung beruht stets auf einer unternehmerischen Entscheidung. Darunter ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Bestimmung der Unternehmenspolitik zu verstehen, die der Geschäftsführung zugrunde liegt (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 20.02.1986 in NZA 1986, 823).

Diese unternehmerische Entscheidung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Es wird lediglich geprüft, ob die Entscheidung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung wirksam?

Die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung setzt voraus, dass die betrieblichen Erfordernisse „dringend“ sind. Die betrieblichen Erfordernisse müssen daher ein gewisses Gewicht haben.

Bei Fragen der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung steht oft die Frage der ordnungsgemäßen Sozialauswahl im Mittelpunkt. Kommen bei einer betriebsbedingten Kündigung mehrere zu kündigende Arbeitnehmer in Betracht, hat der Arbeitgeber den am wenigsten schutzbedürftigen auszuwählen. Die Kriterien finden sich direkt im Gesetz.

§ 1 Absatz 1 KSchG nennt als Anknüpfungspunkte für die Sozialauswahl:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • Lebensalter,
  • Unterhaltspflichten,
  • Schwerbehinderung.
Der Teufel steckt hier sehr oft im Detail. Der Arbeitgeber muss zwingend die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sozialauswahl erfüllen, was im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung detailliert geprüft werden muss. 

Wichtig: Es gilt eine Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Klage

Von erheblicher praktischer Relevanz ist die Beachtung der Drei-Wochen-Frist gemäß § 4 Satz 1 KSchG. Danach muss die Klage zwingend innerhalb von drei Wochen nach deren Erhalt (juristisch spricht man hier vom sogenannten „Zugang“) erhoben werden. Wird diese Frist versäumt regelt das Gesetz völlig unmissverständlich die rechtlichen Folgen: Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Dann kann auch gegen eine evident unwirksame Kündigung nichts mehr unternommen werden. Von daher ist die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist für Arbeitnehmer elementar. 

In vielen Fällen können wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung anbieten!

In den allermeisten Fällen können wir Ihnen zum Thema Kündigung eine kostenlose Ersteinschätzung anbieten. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, natürlich völlig unverbindlich und kostenlos! Kosten entstehen erst, wenn wir zuvor darauf hingewiesen haben. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!

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