Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und deren Befristung: Darf die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente befristet werden?
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer jüngeren Entscheidung (BGH, Urteil vom 9.10.2019 – IV ZR 234 / 18) mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Bedingungen ein Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen befristen darf.
Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet (§ 173 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag – VVG), nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (Anerkenntnis). Auf diese Erklärung hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen wegen Berufsunfähigkeit angemeldet. Der Versicherer hat sodann Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung befristet für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 1. Juni 2015 nach § 173 VVG gewährt. Im Mai 2015 beantragte der betroffene Versicherungsnehmer Leistungen über den 1. Juni 2015 hinaus. Der Versicherer holte hierzu ein Sachverständigengutachten zur Frage der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Berufsunfähigkeit ein. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer noch zu mehr als 50 % in seiner letzten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig sei. Hierauf gestützt lehnte die beklagte Versicherung weitere Leistungen über den 1. Juni 2015 hinaus ab.
Der betroffene Versicherungsnehmer erhob anschließend Klage mit der Begründung, der Versicherer habe ursprünglich ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben und sei aufgrund dieses Anerkenntnisses verpflichtet, auch über den 1. Juni 2015 hinaus Versicherungsleistung zu erbringen. Die Befristung sei unwirksam. Das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 29 November 2017, 11 O 52/17) hat die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 12. September 2018, 12 U 141/17) wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof sah das allerdings anders und gab dem Versicherungsnehmer Recht.
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Sachlicher Grund erforderlich
Zunächst einmal ist das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung erforderlich. In dem vorliegenden Fall folgte dies aus den maßgeblichen Versicherungsbedingungen selbst. Es war vereinbart, dass die Beklagte Versicherung grundsätzlich keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse ausspricht, sondern allenfalls in begründeten Einzelfällen. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie versteht (ständige Rechtsprechung des BGH). Danach musste ein Versicherungsnehmer die Regelung so verstehen, dass eine Befristung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich ist, da nur dann ein begründeter Einzelfall vorliegen kann.
Die Befristung muss begründet werden!
Im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist der Bundesgerichtshof der daneben der Auffassung, dass die Befristung auch zu begründen ist. Dies folge in dem streitigen Fall sowohl aus den Bedingungen selbst als auch aus § 173 II VVG. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufsunfähigkeitsversicherer wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung und ihrer häufig existenziellen Bedeutung für den Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen; ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen, ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung unverzichtbar.
Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer dafür Sorge zu tragen hat, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis sachgerecht wahrnehmen kann; dies setzt die Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung voraus. Mit Rücksicht hierauf ist der Berufsunfähigkeitsversicherer verpflichtet, seine Entscheidung, nur ein befristetes Anerkenntnis abzugeben, zusammen mit der Erklärung des befristeten Anerkenntnisses zu begründen.
Rechtsfolge einer fehlenden Begründung
Rechtsfolge einer fehlenden Begründung ist, dass sich der Versicherer auf die Befristung nicht berufen kann. Er muss weiterhin Leistungen erbringen und kann sich seiner Leistungspflicht mit Verweis auf die Befristung entziehen.
Fazit
Sollte Ihr Versicherer die Leistungen befristet haben, ist zu prüfen, ob diese Befristung auch wirksam ist. Sollten Sie Unterstützung durch einen Rechtsanwalt der auf das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert ist bzw. einen Fachanwalt für Versicherungsrecht benötigen, sprechen Sie mich gerne an. Wir sind bundesweit tätig. Gerne begrüßen wir Sie – nach vorheriger Terminvereinbarung – auch persönlich in unserer Kanzlei in Frankfurt am Main.
Die Kanzlei Neue Kräme hilft Versicherten wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt! Als Fachanwalt für Versicherungsrecht ist Rechtsanwalt Simon ausgewiesener Experte im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wir helfen Ihnen gerne, wenn Sie Probleme mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung haben. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht ist Rechtsanwalt Simon ausgewiesener Experte in diesem Bereich. Wir sind bundesweit für Sie tätig. Nach vorheriger Terminvereinbarung begrüßen wir Sie auch gerne in unseren Kanzleiräumen in Frankfurt am Main.
Rechtsanwalt Simon spricht Deutsch und Englisch.
Schlagwörter: Berufsunfähigkeitsversicherung – Befristung der Leistungen – Rechtsanwalt – Kanzlei Neue Kräme
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