Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht im Versicherungsrecht – Die Folgen können gravierend sein!
Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle. Nicht selten wenden Versicherer im Versicherungsfall ein, der Versicherungsnehmer hätte bei Antragstellung seine Anzeigepflicht verletzt, weil er bestimmte Umstände nicht angezeigt hat. Relevantes Beispiel ist hier die Nicht- oder Falschbeantwortung gestellter Gesundheitsfragen, beispielsweise in der privaten Krankenversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Anzeigepflicht ist in § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG geregelt. Als Rechtsfolge einer Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Hiervon machen die Versicherer sehr häufig Gebrauch. Außerdem kann der Versicherer behaupten, der Versicherungsnehmer habe bei Antragstellung sogar arglistig getäuscht, indem er bestimmte Umstände nicht oder nicht richtig angezeigt hat, und den Vertrag gemäß § 22 VVG anfechten.
Warum kommt es häufig zu fehlerhaften Angaben?
In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass Versicherungsnehmer bestimmte Angaben nicht machen, weil sie diesen keinerlei Bedeutung zumessen. So werden zum Beispiel Gesundheitsfragen falsch beantwortet, weil bestimmte Erkrankungen für völlig belanglos gehalten werden oder die entsprechenden Fragen werden aus Scham falsch beantwortet, nicht jedoch in der Absicht den Versicherer böswillig zu täuschen.
Rücktritt und Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer: Nicht selten vorschnell und rechtlich nicht haltbar!
Obwohl dies für die rechtliche Bewertung erhebliche Bedeutung haben kann, berücksichtigen viele Versicherer diese Umstände in den seltensten Fällen von selbst. Die Regel ist vielmehr, dass viele Versicherer im Versicherungsfall lediglich eine Auskunft bei der Krankenkasse oder den behandelnden Ärzte des Versicherungsnehmers einholen und diese mit dem Antrag abgleichen. Sind dort Arztbesuche oder Erkrankungen aufgeführt, die im Antrag nicht angegeben worden sind verstehen dies viele Versicherer als Freifahrtschein, den Versicherungsvertrag anzufechten, zu kündigen oder den Rücktritt zu erklären. Eine rechtliche Prüfung ob trotz objektiver Falschangaben im Antragsformular eine Beendigung des Vertrages ausgeschlossen ist, erfolgt nicht. Hier muss der Versicherungsnehmer von sich aus aktiv werden und sich gegen die Beendigung des Vertrages zu Wehr setzen. Es gibt eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die den Versicherungsnehmern hier Recht geben und die Versicherer zur Leistung verpflichten.
Wenn Ihnen eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen wird sollten Sie daher nicht zögern und eine qualifizierte anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Nehmen Sie gerne unverbindlich und kostenlos Kontakt auf, um Ihren Fall zu schildern.
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