Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Es bezieht Jugendliche ab 14 Jahren und untern bestimmten Voraussetzungen Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren ein.
Das Jugendgerichtsgesetz – JGG- geht davon aus, dass es jungen Tätern noch an dem für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht – Unrechtsbewusstsein- fehlen kann. Selbst wenn diese Unterscheidungsfähigkeit gegeben ist, besitzt der Jugendliche oft nicht die Fähigkeit, der Einsicht entsprechend zu handeln. Daher ist in jedem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen positiv festzustellen, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Beurteilung der Verantwortungsreife ist, anders als die Feststellung der Schuld(un)fähigkeit im Erwachsenenstrafrecht, auch von dem Delikt abhängig, dass der Täter begangen hat. Gerade bei jungen Tätern kann die Einsicht in das Unrecht komplexerer Vorgänge fehlen, auch wenn ihnen grundsätzlich klar ist, dass sie keine Straftaten begehen dürfen.
Eine weitere Besonderheit des Jugendstrafrechts stellen die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts dar, denn es stehen im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht fast ausschließlich spezialpräventive – erzieherische- Gesichtspunkte im Vordergrund. Jugendstrafrecht ist deshalb Erziehungsstrafrecht. Nicht Sühne, Vergeltung, Abschreckung oder Sicherung der Allgemeinheit, sondern Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung bestimmen Art und Maß der Reaktion auf die Straftat; die umfassend gewürdigte Persönlichkeit des Täters steht im Vordergrund.
Dem Jugendstrafgericht stehen eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, um die passende Sanktion für den Täter zu finden. § 5 JGG unterscheidet zwischen drei Gruppen: Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Dabei richtet sich die Wahl der Rechtsfolge danach, welche den besten Erfolg für die Resozialisierung des Jugendlichen oder heranwachsenden Täters verspricht und den geringsten Eingriff in seine Lebensführung darstellt. Da jedoch oftmals bereits die Einleitung eines Strafverfahrens oder andere informelle Maßnahmen ausreichen, um dem oder der Jugendlichen die Ernsthaftigkeit der Verfehlung vor Augen zu halten, bietet das JGG für diesen Fall die Möglichkeit des Absehens von der Verfolgung § 45 JGG und der Einstellung des Verfahrens § 47 JGG im Wege der Diversion.
Rechtsanwalt Bokhari befasste sich bereits während seines Studiums intensiv mit dem Jugendstrafrecht und stellt nunmehr eines seiner Tätigkeitsschwerpunkte dar. Er hat aufgrund zahlreicher Verteidigungen von Jugendlichen und Heranwachsenden umfassende Kenntnisse in diesem Bereich und ist mit dessen Besonderheiten und der Bedeutung für die Betroffenen vertraut.
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