Nebenklage

Bei einigen Straftaten können Geschädigte – oder ggf. deren Hinterbliebene- gem. §§ 395 – 402 StPO im Straf- bzw. Sicherungsverfahren vor Gericht als sogenannte Nebenkläger auftreten. Bei welchen Straftaten das der Fall ist und welche Personen hierzu berechtigt sind, ergibt sich aus § 395 StPO. Bei schwereren Straftaten ist dem Nebenkläger zudem gem. § 397 a StPO auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen. Dem Nebenkläger stehen – ähnlich wie der Staatsanwaltschaft – eigene Verfahrensrechte zu, die in den §§ 397- 401 StPO geregelt sind. Insbesondere ist er, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Weiterhin hat er – unter den gesondert geregelten Voraussetzungen – wichtige Rechte wie z. B. die Ablehnung von Richtern oder Sachverständigen, das Beweisantragsrecht und das Fragerecht. Darüber hinaus kann er unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel (Berufung und Revision) einlegen, allerdings nicht in Bezug auf die Höhe des Strafmaßes. Nebenklage ist bei den Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung u. ä.), versuchtem Mord, versuchtem Totschlag, Stalking-Nachstellung-, Aussetzung, allen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten, allen Freiheitsdelikten einschließlich erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme möglich. Die Nebenkläger können sich bei den genannten Delikten durch einen Anwalt vertreten lassen. Meist wird der Anwalt auf Staatskosten beigeordnet. Gerne prüfen wir für Sie, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Es ist grundsätzlich möglich, als Nebenkläger schon im Strafverfahren Schmerzensgeld geltend zu machen. Im sogenannten Adhäsionsverfahren können im deutschen Prozessrecht zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat erwachsen, statt in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Strafprozess zu verfolgen, sofern der Streitgegenstand noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist. Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag vorgetragen wurde. Wenn es der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht besteht oder der angebliche Schädiger nicht schuldig ist, lehnt es den Adhäsionsantrag vollständig ab. Dann ist der Zivilrechtsweg für den Geschädigten aber weiterhin offen. Es besteht für den Antragsteller also nicht die Gefahr, dass sein Anspruch durch das strafgerichtliche Urteil endgültig abgewiesen wird. Wir vertreten Sie gerichtlich als Nebenkläger und beraten Sie bezüglich Ihrer Ansprüche im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens.