Ordnungswidrigkeiten

Rechtssystematisch gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht zum Verwaltungsrecht, auch wenn es einen starken strafrechtlichen Einschlag hat. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist dem Strafrecht weitgehend nachgebildet, unterscheidet sich aber auch in maßgeblichen Punkten davon. Insbesondere ist die Geldbuße keine „Strafe“, denn die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Verwaltungsbehörden – § 35 OWiG – dürfen keine Strafen verhängen. Der klassische Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ist das Verkehrsrecht: insbesondere von Geschwindigkeitsübertretung, Rotlichtverstoß, Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften und deren Folgen, nämlich Bußgeldbescheide und Punkte in Flensburg, sind täglich Autofahrer betroffen und benötigen Hilfe. Die öffentliche Hand ist zwar zuverlässig, wenn es sich um die Kontrolle der Einhaltung von Ordnungsvorschriften handelt, aber auch ihr unterlaufen bei ihren Entscheidungen regelmäßig Fehler. Die Praxis zeigt beispielsweise, dass “Radarfallen” (“Blitzer”) nicht immer richtig aufgebaut und konfiguriert sind, was Messfehler bedingt. Sehr schnell kann durch ein Fehlverhalten im Straßenverkehr auch die berufliche Situation stark betroffen sein, sofern Sie auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind. Sollten Sie in Verdacht geraten sein, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, dann ist es wichtig, dass Regeln, Fristen und behördliche Vorgaben eingehalten werden. Dazu benötigen Sie einen erfahrenen Beistand. Wir beraten Sie im gesamten Ordnungswidrigkeitenrecht, denn ein großer Anteil von Bußgeldbescheiden ist angreifbar und die Rechtsfolgen können gemildert werden. Wir analysieren die strittige Entscheidung der Behörde und schlagen einen erfolgversprechenden Rechtsweg vor.