Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstraftaten sind Straftaten mit Bezug zum Verkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund. Sie sind als Vergehen oder Verbrechen strafbar. Schutzzweck ist die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs und Regelungen befinden sich im Strafgesetzbuch (StGB), im Straßenverkehrsgesetz (StVG) – und im Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG). Schon eine einzige erhebliche Verkehrsstraftat kann Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, so dass die Straßenverkehrsbehörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen kann. Weitere Folgen können sein:
  • Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg (Punkte, Vermerke)
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Fahrverbot
  • Verlängerung der Probezeit.
Es handelt sich anders als im Ordnungswidrigkeitenrecht, um Straftaten bei denen auch Freiheitsstrafen verhängt werden können. Das Verfahren richtet sich bei Verkehrsstraftaten nach der Strafprozessordnung (StPO). Zu den einschlägigen Straftatbeständen zählen unter anderem,
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahren trotz Fahrverbot gem. § 21 StVG
  • Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz gem. § 6 PflVG,
  • Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten – Trunkenheitsfahrt – gem. § 316 StGB,
  • Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Fahrerflucht – gem. § 142 StGB,
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB,
  • Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 StVG,
  • Steuerhinterziehung der Kfz-Steuer § 370 AO in Verbindung mit §§ 1, 2 KraftStG
  • unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 StVG,
  • Vollrausch gem. § 323a StGB
Wir beraten Sie gerne in allen Fragen um das Verkehrsstrafrecht. Sollten Sie in irgendeiner Form mit diesen Delikten in Berührung kommen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.