Anwalt Versicherungsrecht: Corona und Betriebsschließung. Landgericht München (I) spricht einem betroffenen Gastwirt gut 1 Millionen Euro wegen Betriebsschließung aufgrund des Corona-Lockdowns zu. Diese Entscheidung lässt auch viele andere betroffene Gastwirte und Unternehmer hoffen!
Anwalt Versicherungsrecht: Corona und Betriebsschließung: Leider haben viele Versicherer erhobene Leistungsansprüche wegen coronabedingter Betriebsschließungen zunächst mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt. Die betroffenen Gastwirte und Unternehmer wähnten sich durch die abgeschlossenen Versicherungen in Sicherheit, müssen aber teils – auch weil Versicherer die versicherten Leistungen nicht erbringen – um ihre Existenz bangen. Ein aktuelles Urteile des Landgerichts München lässt nun viele betroffene Gastwirte und Unternehmer hoffen. Sollten Sie ebenfalls betroffen sein und unterhalten eine Betriebsschließungsversicherung, sollten Sie Ihre Ansprüche von einem Anwalt für Versicherungsrecht prüfen lassen.
Was hat das Landgericht München entschieden?
Das Landgericht München hat einer Klage eines betroffenen Gastwirtes gegen seinen Versicherer größtenteils stattgegeben. Zuvor hatte der Versicherer verschiedenste Gründe vorgebracht warum kein Versicherungsschutz wegen einer Betriebsschließung aufgrund von Corona bestehe. Weiter führte die betroffene Versicherung an, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Betriebsschließung ankomme sowie, dass der Kläger gegen die Betriebsschließung hätte vorgehen müssen.
All dem erteilte das Landgericht München nun eine Absage: Nach Auffassung des Gerichts komme es auf die Rechtsform sowie die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an, so die Kammer. Der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies war hier der Fall.
Weiter – und dies ist ebenfalls höchst relevant für betroffene Unternehmer – stelle ein Außerhausverkauf nach Ansicht des Gerichts – wenn er für den Restaurant-betrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei – keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen müsse.
Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.
Die vollständige Pressemitteilung des Landgerichts München I finden Sie hier:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2020/17.php
Welche Folgen hat das Urteil? Was können betroffene Unternehmer und Gastwirte tun?
Zwar hat die betroffene Versicherung Berufung gegen die Entscheidung eingelegt, doch das Urteil ist ein erster Meilenstein in die richtige Richtung und lässt betroffene Gastwirten und Unternehmern hoffen. Man sollte eine ablehnenden Entscheidung des Versicherers nicht einfach akzeptieren, sondern sich an einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Versicherungsrecht wenden, damit dieser die Entscheidung überprüfen kann.
Anwalt Versicherungsrecht: Corona und Betriebsschließung – Prüfung Ihrer Ansprüche, wenn die Firmenversicherung nicht zahlt!
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