Corona und Betriebsschließungsversicherung: Habe ich einen Anspruch?
Viele betroffene Gastwirte stellen sich aktuell die Frage: Corona und Betriebsschließungsversicherung: Habe ich einen Anspruch? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an! Konkret kommt es auf die Bedingungen und die Formulierungen in Ihrem Vertrag an. Je nachdem wie die Bedingungen lauten, kann ein Anspruch bestehen, aber auch nicht bestehen. Bei Betriebsschließungsversicherungen gibt es keine Musterbedingungen an denen sich die Versicherer orientiert haben. In der Folge gibt es eine Vielzahl verschiedener Bedingungen mit unterschiedlichen Klauseln. Die Frage, ob die Versicherer wegen Betriebsschließungen aufgrund von Corona zahlen müssen, beschäftigt derzeit viele Gerichte. Mittlerweile sind sehr viele Verfahren anhängig. Es gibt sowohl Urteile, die die Ansprüche der Versicherten ablehnen als auch Urteile, die ganz klar von einem Versicherungsschutz auch bei Betriebsschließungen wegen COVID-19 ausgehen.
Ich habe eine Betriebsunterbrechungsversicherung aber keine Betriebsschließungsversicherung. Zahlt diese ggf. auch bei einer Betriebsschließung wegen Corona?
Wie erfahre ich, ob ich einen Anspruch aus meiner Betriebsschließungsversicherung habe?
Vorausgesetzt ich habe einen Anspruch, Wie viel muss meine Versicherung dann überhaupt bezahlen?
Auch das kommt auf die vertragliche Vereinbarung mit Ihrer Versicherung an. Teilweise ist der (darzulegende) Ertragsausfall versichert, teilweise sehen die Bedingungen auch Tagesentschädigungen, also feste Tagessätze, vor. Es gibt die verschiedensten Vereinbarungen von 300,00 EUR pro Tag bis hin zu 1000,00 EUR oder mehreren tausend EUR pro Tag. Umso größer der Betrieb bzw. die Gaststätte, umso größer wird im Regelfall auch die versicherte Entschädigung sein.
Betriebsschließungsversicherung – Wie reagieren die Versicherer im Moment?
Wir sehen in der Praxis regelmäßig zunächst eine ablehnende Haltung der betreffenden Versicherer. Meist erhalten die betroffenen Gastwirte ein Ablehnungsschreiben, in dem die Versicherer ausführlich erläutern, warum ein Versicherungsschutz nach deren Auffassung nicht besteht. Beendet wird das Schreiben meist damit, dass man den betroffenen Betrieben aber helfen wolle und bereit sei, 15% der vereinbarten Entschädigung zu zahlen. Verbunden ist dies immer mit einer Vereinbarung, die dem Schreiben beigefügt ist und in der sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, gegen Zahlung der versprochen 15% auf alle vergangenen und zukünftigen Leistungen aus der Versicherung im Zusammenhang mit COVID-19 zu verzichten.
Eine übliche Formulierung eines solchen Schreibens lautet wie folgt:
„Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr, wir möchten Sie bei der Bewältigung dieser Ausnahmesituation nicht allein lassen. Der Staat hat bereits umfangreiche Hilfspakete aufgelegt, mit denen der wirtschaftliche Schaden für die betroffenen Unternehmen im Durchschnitt um 70% reduziert werden kann. (Hier folgt der Name der Versicherung) macht nun ihren Kunden, die von einer Betriebsschließung betroffen sind, das Angebot, auch ohne Leistungsverpflichtung die Hälfte des verbleibenden Schadens und damit in der Regel 15 % der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließungszeit zu übernehmen.
Das Angebot gilt auch für Sie. Wir möchten Sie mit einer Einmalzahlung in Höhe von (…) Euro unterstützen. Mit diesem Unterstützungsangebot möchten wir Ihnen in dieser unsicheren Zeit zur Seite stehen und einen Beitrag zur Zukunftssicherung Ihres Betriebes leisten. Voraussetzung für unsere Einmalzahlung an Sie ist eine Vereinbarung, den Vorgang ohne weitergehenden Aufwand einvernehmlich abzuschließen. Wenn Sie mit der von uns vorgeschlagenen Lösung einverstanden sind, unterzeichnen Sie bitte dazu die im Anhang beigefügte Vereinbarung und senden uns eine Ausfertigung zurück.
Die angebotene Zahlung erhalten Sie in der Regel innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang des von Ihnen unterzeichneten Schreibens bei uns.“
In diesem konkreten Beispiel findet sich dann in der mitübersandten Vereinbarung folgender Passus:
- „Mit Annahme dieses Angebots verzichten Sie auf jegliche weitere Inanspruchnahme Ihrer oben genannten Versicherung aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Das gilt für die aktuelle Betriebsschließung wie auch für etwaige zukünftige Betriebsschließungen.“
Betriebsschließungsversicherung – Sollte ich ein Abfindungsangebot meiner Versicherung annehmen?
Wir raten aktuell dringend davon ab, ein derartiges Angebot ohne anwaltliche Prüfung anzunehmen, da damit sämtliche Ansprüche aus der Versicherung im Zusammenhang mit Corona sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft ausgeschlossen sind. Zwar bleibt abzuwarten, und man kann derzeit nicht einschätzen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung die jeweilige Leistungspflicht der Versicherer beurteilt, allerdings ist es keinesfalls so, wie die allermeisten Versicherer argumentieren, dass ein Anspruch grundsätzlich nicht besteht. Mehrere Gerichte haben bereits im Sinne der betroffenen Gastwirte geurteilt und diesen teilweise beträchtliche Zahlungen zugesprochen.
Aktuelle Urteile, in denen die Versicherung zur Zahlung verurteilt wurde:
- LG München v. 1.10.2020, Aktenzeichen: – 12 O 5895/20 – (Versicherung wurde zur Zahlung von 1.014.000,00 € verurteilt)
- LG München v. 22.10.2020, Aktenzeichen:– 12 O 5868/20 – (Versicherung wurde zur Zahlung von 427.169,86 € verurteilt)
- LG Hamburg v.4.11.2020 – 412 HKO 91/20 (Versicherung wurde zur Zahlung von 226.012,00 € verurteilt)
- LG Mannheim v. 29.4.2020 – 11 O 66/20 (Gegenstand dieses Verfahrens war eine einstweilige Verfügung, die zwar im Ergebnis nicht erlassen wurde, jedoch vertrat das Gericht die Auffassung, dass bei einer Betriebsschließung wegen Corona Versicherungsschutz besteht)
Anwalt Versicherungsrecht: Betriebsschließungsversicherung wegen COVID-19 – Kostenlose Erstprüfung Ihrer Ansprüche!
Ansprechpartner:
Unsere Expertise ist Ihr Vorteil:
Hohe Erfolgsaussichten
Durch unsere Spezialisierung können wir Sie in unseren Rechtsgebieten optimal beraten!
Kostentransparenz
Bei uns erleben Sie keine Überraschungen! Wir sagen Ihnen im Vorfeld, was unsere anwaltlichen Leistungen kosten.
Vorsprung durch Legal Tech
Wir gehen mit der Zeit! Durch den Einsatz modernster Technologie können wir Ihr Mandat besonders effizient bearbeiten.
Hervorragend bewertet
Wir legen Wert darauf, dass Sie mit unserer anwaltlichen Leistung zufrieden sind.
Aktuelles / Top Themen:
Rechtsanwalt Krankentagegeldversicherung
Rechtsanwalt für Krankentagegeldversicherung – Fachanwalt für Versicherungsrecht – bundesweit tätig Sie suchen einen Anwalt für Krankentagegeld? Wir vertreten Sie bei allen Fragen und Problemen mit
Berufsunfähigkeitsversicherung – Fälligkeit der Leistungen
Fälligkeit der Berufsunfähigkeitsleistungen Berufsunfähigkeitsversicherung – Fälligkeit der Leistungen. Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt zu dem die versicherten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt werden können.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistungsprüfung
Rechtsanwalt Berufsunfähigkeitsversicherung in Frankfurt am Main: Wie läuft eigentlich eine Leistungsprüfung des Versicherers ab und bei welchen Problemen benötigt man einen Rechtsanwalt der auf Berufsunfähigkeitsversicherungen
Rechtsanwalt Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachprüfungsverfahren
Rechtsanwalt Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachprüfungsverfahren – Was muss ich als Betroffener wissen und beachten? Eine eingetretene Berufsunfähigkeit muss nicht immer auf Dauer bestehen. Der Gesundheitszustand des Versicherten
Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten – Versicherungsrecht
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht im Versicherungsrecht – Die Folgen können gravierend sein! Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle. Nicht
Die Versicherung zahlt nicht – Was tun?
Meine Versicherung zahlt nicht – Wie soll ich mich verhalten? Die Versicherung zahlt nicht – Was sollten Versicherte tun? Versicherungen dienen zur Absicherung gegen bestimmte
Google Maps:
Startseite » Aktuelles » Anwalt Versicherungsrecht » Corona und Betriebsschließungsversicherung: Haben betroffene Gastwirte einen Anspruch?